Verhältnismäßigkeit im Streikrecht

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt gemäß der grundsätzlichen Konstruktion des Rechtssystems nur in der Beziehung Staat-Bürger vor. Im Zuge des Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Staat und Bürger_in ist es notwendig, dass der Staat verhältnismäßig handelt. Seine Handlungen müssen also einem legitimen Zweck dienen und Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Bürger_innen untereinander hingegen sind nicht daran gebunden verhältnismäßig zu handeln, sie sind frei in ihren Handlungen. Ab den 1970ern jedoch wurde die Verhältnismäßigkeit durch die Rechtsprechung auf Streiks übertragen. Neben der Zweckorientierung von Arbeitskämpfen (es darf nur um Besserung der Arbeitsbedingungen gehen, nicht allgemein um Politik (“politische Streiks”)) wurde mehrheitlich eine Notwendigkeit für weitere Grenzen des Arbeitskampfes gesehen. Grenzen neben der Zweckorientierung begründen sich demnach aus den Bereichen Verhältnismäßigkeit, Gemeinwohlorientierung und kollidierende Verfassungsgüter.

Was tut also der Staat hier?

Zunächst begründet sich das Streikrecht ja als Recht der Bürger_innen, das ihnen der Staat in der Verfassung zusichert, aus Art 9 Abs 3 GG: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“ Das heißt, der Art 9 Abs 3 GG begründet Pflichten des Staates die Koalitionsfreiheit für jedermann zu sichern und zu schützen (also auch für Nicht-Deutsche, etwa im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit, die nur für Deutsche gilt! (Art 8 Abs 1 GG)). Schranken für das Streikrecht über das Argument der Verhältnismäßigkeit nun festzulegen bedeutet das Verhältnis Staat-Bürger_in auf die Verhältnisse zwischen Bürger_innen (hier: Arbeitgeber_in-Arbeitnehmer_in) zu übertragen. Das geschieht in der Begründung insbesondere über die Tatsache, dass Streiks in Rechtspositionen anderer eingreifen. Dies basiert insbesondere auf der Betroffenheit von Rechten Dritter. Davon seien viele grundrechtsgeschützt und somit kollidierten Streiks mit anderen Grundrechten, bzw. Grundrechten Dritter. Das heißt, den Streikenden wird aufgetragen das Eigentum oder die allgemeine Handlungsfreiheit Dritter zu schützen. Private sollen also wie der Staat Grundrechte von Bürger_innen schützen. Dies ist absurd. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, also des Schutzes von Grundrechten von Bürger_innen bei Handlungen und Maßnahmen, ist zum Schutz vor staatlichen Eingriffen geschaffen worden, nicht zur Begründung staatlicher Eingriffe in die Freiheit (hier die Koalitionsfreiheit). Die Gerichte, die hier durch rechtsfortbildendes Recht den Art 9 Abs 3 GG respektive die Streikordnung konkretisierten, begründen entgegen der Grundrechtsdogmatik aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der die Menschen vor dem Staat schützen soll, eine Schranke für die Grundrechtsausübung bestimmter Menschen bei bestimmten Handlungen. Das ist dann die Begründung der Angriffe z.B. gegen die GdL, die durch ihre Streiks in Rechtspositionen Dritter eingreife, die durch Streiks etwa nicht zur Arbeit kämen. Konkret sagt hier die Tendenz dieses staatlichen Handelns, dass Lokführer_innen beim Streiken eine Schranke in den Rechten Dritter vorfinden, die durch ihr Handeln nicht unverhältnismäßig geschadet werden dürfen. Gewerkschaften als soziale Aufgabenträger werden somit an die Sozialpflichtigkeit gebunden (Art 14 Abs 2 GG analog: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“).

Im Falle des Streikrechtes bricht der Staat seine eigene Grundrechtsdogmatik um seiner Aufgabe des Schutzes des Gesamtinteresses gegen Einzelinteressen nachzukommen. Die Systemwidrigkeit der Übertragung des Verhältnisses Staat-Bürger_in auf den Arbeitskampf ist anders als aus dem Gesamtinteresse einer Aufrechterhaltung der Gesellschaft und ihrer Ordnung als solche nicht zu verstehen. Es ist ein Beschränken des den Einzelnen durch den Liberalismus gegebenen „Naturrechtes“ auf Selbsterhaltung zugunsten der Sicherung der Ordnung, die hier gegen die Selbsterhaltung der Einzelnen steht. Dieses antiliberale Phänomen findet seinen Ausdruck in Deutschland in den rechtsfortbildenden Konkretisierungen des Art 9 Abs 3 GG durch das gegen die Systematik und Ziele der Grundrechte stehende Vorgehen der Gerichte in Form der Betonung der Gemeinwohlbindung. Anderenfalls würde die fast schon libertär verfasste Koalitionsfreiheit das Gefüge der Ordnung durch das eigensinnige Handeln der in der Gewerkschaft koaliterten Akteur_innen sprengen. Der Staat bringt hier den ethischen Ausdruck des Gemeinwohls in Anschlag, das hierdurch gegen die Menschen gerichtet wird, da es die Ordnung ordnungswidrig gegen diejenigen Handlungen der Menschen schützt, die ihnen gerade die Ordnung wiederum aufherrscht. Es handelt sich also bei den Schranken des Streikrechtes nicht um ein Phänomen des Klassenkampfes, sondern um einen Ausdruck immanenter Brüche im Liberalismus, der die Menschen dazu befreit hat die liberale Gesellschaft selbst durch ihr materielles Interesse und Gewalt negativ aufzuheben.

Die Träger_innen ein und der selben Vernunft stehen ständig in realen Gegensätzen, in gegenseitiger Feindschaft. Dass dieser Krieg aller gegen alle der Zustand der Menschen ist, wenn sie nicht zu Gesellschaften zusammentreten, war schon die Annahme von Thomas Hobbes. Diese Gesellschaften seien daher notwendig. Infolgedessen definieren die Gesellschaften, bzw. ihr Handlungsorgan, der Staat, über Recht Schranken für die „freien“ Selbsterhaltungshandlungen ihrer Mitglieder. Das befriedet den Warentausch und das Verhältnis der Menschen, macht durch die Verrechtlichung ein Zusammenleben möglich. Die bürgerliche Vernunft sieht in diesem eskamotierten Krieg, Frieden genannt, für die Einzelnen die einzige Möglichkeit, dauernd sich zu erhalten. Im andauernden Kriegszustand würde der Einzelne früher oder später untergehen, da er nicht immerfort der Stärkere sein kann. Logisch sei daher das Streben nach Frieden, nach Einhegung der widerstreitenden Kräfte durch Rechtsordnung. Harmonisch wird es indes unter der Geltung des Rechtes nicht. Gewalt herrscht fort und die heteronome Befriedung verlängert das Bestehen jener Gegensätze, des zivilisierten Krieges aller gegen alle. Recht ist wie Demokratie nur ein Ausgleich, keine Abschaffung von Gewalt. Jede_r bekommt etwas zu seiner oder ihrer Verfügung, niemand jedoch zu viel. Völlige Koalitionsfreiheit dagegen würde völlige Rechtlosigkeit der anderen bedeuten. Pendler_innen könnten auf den bedingungslosen Lokführer_innenstreik nur mit roher Gewalt antworten, da sie bei bloßer Geltung des Grundrechtes aus Art. 9 Abs 3 GG keinen Rechtstitel gegen den Streik in der Hand hätten. Die bürgerliche Gesellschaft würde sich auseinander reißen. Daher reguliert der Staat Streiks, und setzt Verhältnismäßigkeit als Schranke. Das macht er gegen seine eigene Rechtssystematik, der logische Bruch geschieht, um die unwahre und doch einzig reale Gesellschaft gegen den sonst offenen Kriegszustand aufrechtzuerhalten. Das Recht der Gesellschaft zählt mehr als das der jeweiligen Einzelnen. So wendet sich Gemeinwohl gegen die Interessen der Einzelnen, deren Wohl es in der Tat sein soll, nicht zu ihrem Recht zu kommen. Dergestalt bleibt in der bürgerlichen Gesellschaft das wahr, was Thomas Hobbes über das Recht auf Selbsterhaltung sagte: Das Recht auf Selbstbehauptung nützt den Einzelnen nichts, wenn ihnen das Recht auf die Mittel verwehrt ist.

von Der Admiral

One thought on “Verhältnismäßigkeit im Streikrecht”

  1. Diese Ausführungen sind absurd. Mir ist keine einzige Gerichtsentscheidung zum Streikrecht bekannt, in der die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Rechte betroffener Dritter geprüft wurde. Der Verlust von Arbeitsplätzen, die enormen volkswirtschaftlchen Schäden durch die Bestreikung des Güterverkehrts, die Zerstörung von Urlaubsglück oder die Verhinderung von Familienzusammenführungen durch die Streiks im Bahn und Luftverkehr haben die Gericht bis heute nicht interessiert. Diese Streiks haben Suizide verursacht. Es hat kein Gericht berührt. Das Streikrecht stammt aus der Zeit des Industriezeitalter, als wir bei der Bestreikung der Fa. Haribo einige Tage auf Gummibärchen verzichten mussten. Im Dienstleistungszeitalter ist es per se unverhältnismäßig. Wer das nicht begreift ist unmenschlich oder einfach nur dumm.

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